Die Erbreihenfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Das BGB unterteilt die erbberechtigten Personen in unterschiedliche Ordnungen.
Zu den Erben der 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen, als dessen Kinder und Kindeskinder. Auch Adoptiv- und uneheliche Kinder zählen dazu, aber keine Stiefkinder. Der Ehepartner erhält Sonderrechte.
Hat der Verstorbene keine Kinder, kommen seine Eltern und Geschwister (2. Ordnung) sowie Nichten und Neffen zum Zuge. Leben auch diese nicht mehr oder hat der Verstorbene keine Geschwister, geht das Erbe an die Familienmitglieder der 3. Ordnung. Das sind die Großeltern, Tanten und Onkel sowie Cousinen und Cousins.
Um einer Person, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge bedacht ist, einen Teil des Erbes zukommen zu lassen oder bestimmte Besitztümer zu vermachen, muss ein Testament aufgesetzt werden. Das muss handschriftlich erfolgen. Das Testament muss zudem Datum und Unterschrift sowie den vollständigen Namen des Verfassers enthalten.
Um Streitigkeiten unter den erbenden Personen zu vermeiden, empfehlen wir, einen Rechtsanwalt oder Notar zum Testament hinzuzuziehen.
Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.